Brandschutz
Anforderungen an den Brandschutz bei der Verwendung von PAM-GLOBAL® S-Rohrsystemen.
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Systemeigenschaften
PAM-GLOBAL®-Rohrsysteme aus Gusseisen verfügen über hervorragende Flammschutz- und Branddämmeigenschaften. Das bestätigen Untersuchungen im Inland und Ausland (C.T.I.C.M./IBMB). Prüfzeugnis-Nr.: P-3725/4130-MPA BS. (Rockwool Rohrabschottung für nichtbrennbare Rohrleitungen). Bei erhöhten Brandschutzanforderungen im Hochbau sind PAM-GLOBAL®- Rohrsysteme praktisch unverzichtbar.
Die wichtigsten Vorteile des PAM-GLOBAL® Rohrsystems aus Gusseisen
Der Werkstoff Gusseisen, mit der Baustoffklasse A1 nach DIN 4102, bietet an sich schon die besten Voraussetzungen in puncto Brandsicherheit. Aber die Anforderungen in der DIN EN 877 verlangen den Nachweis der Brandklasse für das gesamte Rohrsystem. In einem so genannten SBI-Test, in dem ein Rohrstrang mit Rohren, Formstücken und Verbindern von außen beflammt wird, werden Rauchintensität sowie das Abtropfen brennender Bestandteile analysiert und bewertet.
Alle PAM-GLOBAL® Rohrsysteme vom Standardtyp S über PLUS bis hin zu B und C erfüllen die Anforderungen der Brandklasse A2-s1,d0. Diese Brandklasse wird zusammen mit der Brandklasse A1 als nichtbrennbar eingestuft und darf in allen Bereichen eines Gebäudes verwendet werden, auch in Flucht und Rettungswegen.
Brandlast
Gusseiserne Abflussrohre und Formstücke gelten als nichtbrennbar, Brandlasten müssen nicht berücksichtigt werden.
Der Begriff Brandlast wird wie folgt definiert: Die Brandlast eines Baustoffes ist die jenige Energiemenge, die durch Verbrennung freigesetzt wird. Sie ist von der Art und Menge der brennbaren Werkstoffe abhängig, die zur Herstellung des Baustoffes dienen. Seit Einführung der MLAR 03/2000 wird in allen Flucht- und Rettungswegen eine “Null-Brandlast” verlangt.
Zum Vergleich:
1 kg Polyethylen (PE) erzeugt eine Brandlast von 12 KWh. 1 kg Heizöl hat einen Heizwert von 11,7 KWh.Rauchentwicklung
Das System bleibt im Brandfall geschlossen; entstehender Rauch im Inneren der Rohre wird durch die Hauptlüftung über Dach abgeführt.
Zum Vergleich:
10 kg Polyethylen (PE) oder Polyprophylen (PP) erzeugen ca. 23.000 m3 hochgiftigen Rauch, bestehend aus Kohlenmonoxyd, Kohlendioxyd und Ruß. Damit könnte man 100 große Wohnungen mit 100 m2Wohnfläche so verrauchen, dass für die Bewohner keine Überlebenschance bestünde.1)1) Bernd Prümer “Brandschutz in der Haustechnik”, Gentner Verlag
Längenausdehnung
Der Wärmeausdehnungskoeffizient von Gusseisen beträgt nur 0,0105 m/mK. Bei einem Temperaturwechsel von 50 K und einer Rohrlänge von 10 m in DN 100 beträgt die Ausdehnung nur 5,3 mm! Diese Ausdehnung wird in den Verbindungen aufgenommen.
Zum Vergleich:
Bei einem Temperaturwechsel von 50 K beträgt die Längenausdehnung eines 10 m langen Abwasserrohres in DN 100 aus Polyethylen (PEh) 45 mm! Daher sind bei der Verlegung Dehnungskompensatoren erforderlich. -
Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie
MLAR Ausgabe 11/2005MLAR 11/2005 – LAR/RbALei – MBO 2002
Die brandschutztechnische Planung und Montage von Rohrleitungen erfolgt entsprechend der Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie MLAR 11/2005. Die baurechtliche Einführung in allen Bundesländern ist als Leitungs-Anlagenrichtlinie (LAR+RbALei) erfolgt.
Abweichungen sind nur bei den Bezügen zu den Paragraphen der jeweils zutreffenden Landesbauordnungen zu beachten, da inzwischen eine neue MBO 2002 gültig ist. Ausführungsdetails finden Sie auf den nächsten Seiten.Geltungsbereich MLAR 11/2005 LAR/RbALei
Leitungsanlagen in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie, in notwendigen Fluren und in offenen Gängen vor Gebäudeaußenwänden,
die Führung von Leitungen durch bestimmte Wände und Decken,
den Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall.
Sie gilt nicht für Lüftungs- und Warmluftheizungsanlagen.
Geltungsbereich Gebäudearten
Wohn-, Büro- und Verwaltungsgebäude, landwirtschaftliche Gebäude
- Gebäude geringer Höhe (siehe Gebäudeklasse 1 bis 3 - MBO 2002, § 2 Begriffe)
- Gebäude mittlerer Höhe (siehe Gebäudeklasse 4 bis 5 - MBO 2002, § 2 Begriffe)
Gebäude besonderer Art und Nutzung (siehe MBO 2002, § 2 Begriffe)
- Krankenhäuser
- Schulen
- Kindergärten
- Altenpflegeheime
- Hochhäuser etc.
Zusätzliche Anforderungen für Leitungsanlagen in den Sonderbauordnungen sind zu beachten.
Industrielle Gebäude und Gebäudekomplexe
Zusätzliche Anforderungen für Leitungsanlagen in der Industrie-Baurichtlinie sind zu beachten.
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MLAR Abschnitt 4:
Führung von Leitungen durch bestimmte Wände und DeckenMUSTER- UND LANDESBAUORDNUNGEN
Die Musterbauordnung 11/2002 (MBO) beschreibt im Abschnitt 4 „Wände, Decken und Dächer“ die allgemeinen Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen für
- tragende Wände, Stützen
- Außenwände
- Trennwände
- Brandwände
- Decken
- Dächer
Im 6. Abschnitt „Technische Gebäudeausrüstung“ wird die Durchführung von Leitungsanlagen, Installationsschächten und –Kanälen wie folgt geregelt:
Leitungen dürfen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt wer-den, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind; dies gilt nicht für Decken
- in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
- innerhalb von Wohnungen,
- innerhalb derselben Nutzungseinheit
mit nicht mehr als insgesamt 400 m2 in nicht mehr als zwei Geschossen.
Hinsichtlich der baurechtlichen Einführung der Landesbauordnungen sind noch nicht alle Bundesländer auf die Systematik der Musterbau-ordnung 2002 umgestellt.
Dadurch ergeben sich in den Ländern unterschiedliche Anforderungen in Bezug auf „feuerbeständige“ (nicht F30 Länder) und „feuerwider-standsfähige“ (F30 Länder) Anforderungen an Abschottungen.
In den F30 Ländern müssen Abschottungen für Bauteile F30, 60 und 90 eingeplant und montiert werden.4.2 ERLEICHTERUNGEN FÜR EINZELNE LEITUNGEN
Unter bestimmten Voraussetzungen und Anforderungen dürfen einzelne Leitungen durch Wände und Decken abweichend von den Regelungen für geprüfte R90-Lösungen geführt werden.
Dabei wird nach 3 Leitungstypen unterschieden:- Elektrische Leitungen
- Nichtbrennbare Rohrleitungen bis 160 mm Außendurchmesser ausgenommen Aluminium und Glas, auch mit brennbaren Beschichtungen bis 2 mm Dicke
- Rohrleitungen aus brennbaren Baustoffen bis 32 mm Außendurchmesser
Bei einzelnen Leitungen ohne Dämmung in eigenen Durchbrüchen genügt es, den Raum zwischen der Leitung und dem um-gebenden Bauteil oder Hüllrohr aus nichtbrennbaren Baustoffen aus Mineralfasern oder im Brandfall aufschäumenden Bau-stoffen vollständig in Bauteildicke (Wand- bzw. Deckenstärke) zu verschließen.
Werden einzelne Leitungen ohne Dämmung in gemeinsamen Durchbrüchen verlegt, sind entsprechende Mindestabstände zwischen den Rohrtypen a), b) und c) zu berücksichtigen.
Bei einzelnen Leitungen mit Dämmung in Durchbrüchen oder Bohröffnungen gelten entsprechend andere Mindestabstände. Diese sind von der Wahl der Isolierung abhängig (brennbare oder nichtbrennbare weiterführende Isolierungen).Eine Zusammenfassung zum Thema PAM-GLOBAL® Brandschutz steht hier zum Download zur Verfügung:
PAM-GLOBAL® Brandschutz-Anforderungen und Lösungen
Zusammenfassung
Leitungen dürfen durch Wände und Decken, die feuerbeständig sein müssen, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Übertragung von Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist, oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind.
Rohrleitungen müssen durch R90 Abschottungen geführt werden!
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MLAR Abschnitt 3:
Leitungsanlagen in notwendigen Fluren, Treppenräumen und Räumen dazwischen sowie Ausgänge ins Freie (Flucht- und Rettungswege)Anforderungen an offen verlegte Abwasserleitungen
*Verbinder mit offenliegenden Gummiteilen (z.B. CV) sind brandschutztechnisch nicht geprüft und können daher nicht empfohlen werden.
3. Leitungsanlagen in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie, in notwendigen Fluren und in offenen Gängen vor Gebäudeaußenwänden
Nach §35 und §36 in Verbindung mit Absatz 4 der MBO 2002 dürfen Leitungsanlagen in notwendigen Treppenräumen, notwendigen Fluren und offenen Gängen nur angeordnet werden, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.
Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Leitungsanlagen in diesen Räumen und offenen Gängen den nachfolgenden Anforderungen entsprechen.
3.1 Allgemeine Anforderungen
3.1.1 Gemäß § 40 Abs. 2 MBO sind Leitungsanlagen in
a) notwendigen Treppenräumen gemäß § 35 Abs. 1 MBO,
b) Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 MBO und
c) notwendigen Fluren gemäß § 36 Abs. 1 MBO nur zulässig, wenn eine Nutzung als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang möglich ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Leitungsanlagen in diesen Räumen den Anforderungen der Abschnitte 3.1.2 bis 3.5.6 entsprechen.3.1.2 Leitungsanlagen dürfen in tragende, aussteifende oder raumabschließende Bauteile sowie in Bauteile von Installationsschächten und -kanälen nur so weit eingreifen, dass die erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit erhalten bleibt.
3.1.3 In Sicherheitstreppenräumen gemäß § 33 Abs. 2 Satz 3 MBO und in Räumen zwischen Sicherheitstreppenräumen und Ausgän-gen ins Freie sind nur Leitungsanlagen zulässig, die ausschließlich der unmittelbaren Versorgung dieser Räume oder der Brandbe-kämpfung dienen.
3.3 Rohrleitungsanlagen für nichtbrennbare Medien
3.3.1 Die Rohrleitungsanlagen einschließlich der Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen - auch mit brennbaren Dichtungs- und Verbindungsmitteln und mit brennbaren Rohrbeschichtungen bis 0,5 mm Dicke - dürfen offen verlegt werden.PAM-GLOBAL®-Rohrsysteme mit PAM-GLOBAL® RAPID-Verbindern entsprechen den Forderungen des Absatzes 3.3.1.
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MLAR Abschnitt 4.1: Beispiel für geprüfte Lösungen Deckendurchführungen beim PAM-GLOBAL® S-System DN 40 bis DN 100 ABP-3725/4130-MPA BS
Bild 2 Bild 3 Bild 4 Bild 5 Bild 6Für die handwerkliche Ausführung bei der Verlegung von PAM-GLOBAL® Rohren bedeutet die Anwendung des Abschnitts 4 der MLAR:
- Öffnungen für Durchdringungen auf das technisch notwendige Maß beschränken.
- Verbleibende Öffnungen mit nichtbrennbaren Baustoffen, z.B. Zementmörtel, Beton oder Mineralwolle verschließen. Bei Verwendung von Mineralwolle muss diese entsprechend MLAR eine Schmelztemperatur von ≥ 1000° C und ein Stopf-/Raumgewicht von min. 90 kg/m3 aufweisen. Wird ausschließlich Zement verwendet, so bildet dieser Verschluss eine Körperschallbrücke.
- Umhüllungen, aufgrund von Wärme-, Kälte- oder Schallschutz, im Bereich der Wand- und Deckendurchführungen, an die Anforderungen hinsichtlich ihrer Feuerwiderstandsdauer gestellt werden, müssen ebenfalls mit Mineralwolle in der oben beschriebenen Qualität nach MLAR ausgeführt werden.
Bild 2 Bild 3 Bild 4Beispiel für geprüfte Lösungen Deckendurchführungen beim PAM-GLOBAL® S-System DN 125 und DN 150 ABP-3725/4130-MPA BS
LAR Abschnitt 4.1: Beispiel für geprüfte Lösungen Wanddurchführungen beim PAM-GLOBAL® S-System DN 40 bis DN 150 ABP-3725/4130-MPA BS
Eine Zusammenfassung zum Thema PAM-GLOBAL® Brandschutz steht hier zum Download zur Verfügung:
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ULTIMATE U TFA 34 Brandschutz-Filz P-MPA-E-07-028
PAM-GLOBAL® Gussrohre/-formstücke mit Gussrohrabzweigen R 90/R 120*
Abzweig mit U TFA 34
- durchgehende, vom Rohrdurchmesser unabhängige Verlegung von U TFA 34 sorgt für eine leichte und
- schnelle Verarbeitung
- kein kompliziertes Zuschneiden oder Ausklinken
Formstück und Abzweig mit U TFA 34
- einfache Ausführung auch direkt auf der Massivdecke
- spart Platz und erhöht die Planungsfreiheit
Abzweig mit U TFA 34 und BSR 90 alu
- geringere Übergreifungslängen unterhalb der Massivdecke durch Kombination mit der Protect BSR 90 alu Brandschutzrohrschale im Durchbruch
Bogen mit U TFA 34 und BSR 90 alu
- effiziente Verlegung, da Bögen, Abzweige, Verbinder sowie das Rohr selbst mit dem U TFA 34 ummantelt werden
- Ausführung direkt auf der Massivdecke möglich
Gussrohre mit Übergängen/Abzweigen auf Kunststoffrohre R 90/R 120*
Übergang mit U TFA 34 und BSR 90 alu
- kombinierte Verarbeitung von U TFA 34 Brandschutz-Filz und Protect BSR 90 alu Brandschutzrohrschale im Durchbruch
- Übergänge, Abzweige, Verbinder und das Rohr selbst werden unabhängig vom Rohrdurchmesser mit U TFA 34 ummantelt
Abzweig mit U TFA 34 und BSR 90 alu
- ohne kompliziertes Zuschneiden oder Ausklinken
- Abzweige auf Kunststoffrohre können direkt auf der Massivdecke ausgeführt werden (z.B. für WC-Anschlüsse)
Gussrohr-Schrägeinbauten R 90
Schrägeinbau mit U TFA 34
- durchgehende, unkomplizierte und schnelle Ausführung mit dem U TFA 34 Brandschutz-Filz
- ohne zeitaufwendige Zuschnitte
- für gerade oder schräge Deckendurchbrüche
Schrägeinbau mit U TFA 34 und BSR 90 alu
- in Kombination mit der Protect BSR 90 alu Brandschutzrohrschale geringere Übergreifungslängen ober- und unterhalb der Massivdecke realisierbar
Anschlüsse an Gussrohr-Sammelleitungen R 90/R 120*
Sammelleitungsanschluss mit U TFA 34
- durchgehende, schnelle und unkomplizierte Verarbeitung von U TFA 34 Brandschutz-Filz zur Herstellung von Konstruktionen der Feuerwiderstandsklasse R 90
- ohne kompliziertes Zuschneiden und Ausklinken
Sammelleitungsanschluss mit U TFA 34 und BSR 90 alu
- in Kombination mit der Protect BSR 90 alu Brandschutzrohrschale auch für die Feuerwiderstandsklasse R 120 geprüft
Gussrohr-Bodenablauf R 90
Bodenablauf mit U TFA 34 und BSR 90 alu
- einfache Ausführung durch kombinierten Einsatz von U TFA 34 Brandschutz-Filz und Protect BSR 90 alu Brandschutzrohrschale im Durchbruch
- verbesserte akustische Eigenschaften durch Umwicklung des Bodenablaufs mit brennbarem oder nicht brennbarem Schallentkopplungsband
- unkomplizierter Einguss des Bodenablaufs in die Massivdecke
Konstruktionsdetails
1) U TFA 34 Brandschutz-Filz
2) Protect BSR 90 alu Brandschutzrohrschale
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